Darf ich als Gastdozent weiter forschen und lehren?
Der Computer wollte das ihm unbekannte Wort Gastdozentur in Jurastudent korrigieren. Ein vortrefflicher Vorschlag. Seit Mitte 2010 habe ich eine Gastdozentur und musste mich – und leider manchen Kollegen auch – durch einige juristische Fragen quälen. Ich wurde zum Jurastudenten.

Hätte ich besser alle meine Energie in die Migräneforschung gesteckt?
Diese Frage stellte sich mir so nicht. Als Wissenschaftler will ich mich nicht hinter meinen Büchern verkriechen. Als Wissenschaftler trage ich auch Verantwortung für die Redlichkeit des Systems, in dem ich Wissenschaft mache. Als Wissenschaftler muss ich z.B. die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) vorgegebene Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einhalten. Als Wissenschaftler geht für mich Redlichkeit natürlich noch weiter. Als Wissenschaftler darf ich z.B. nicht bei Erhalt von Arbeitslosengeld weiter für eine Universität arbeiten, ohne Teil eines noch zu erörternden Problems zu werden – und ohne das Gesetz zu brechen.
Als Wissenschaftler wurde ich ausgebildet komplizierte Zusammenhänge nüchtern zu analysieren, mit dem Finger schonungslos auf alle Probleme zu zeigen und diese dann elegant zu lösen. Hinter der einfachen Frage, ob ich als Gastdozent weiter forschen und lehren darf, verbergen sich vielfältig zusammenhängende Probleme. Lösen kann ich diese nicht alleine jedoch aufzeigen, was vielleicht Teil einer Lösung wird.
Es ist eine juristische Frage und zugleich eine hochschulpolitische. Eine Frage, die den Scheinwerfer auf das fundamentale Strukturproblem des wissenschaftlichen Nachwuchses in Deutschland richtet und auf eine aktuelle Fehlentwicklung fokusiert: die noch kaum vorhandenen akademischen Juniorpositionen (Junior Staff in der Grafik) und deren prekäre Ersatzstrukturen.

Quelle und weitere Information zur Grafik in [1].
Zunächst: Was ist eine Gastdozentur? Nun, diese wurde mir, nachdem eine andere Option scheiterte, als die einfachste Umgehung der 12-Jahres-Regelung vorgestellt. Diese Regel – eigentlich ein Gesetz, § 57 b des Hochschulrahmengesetzes – zu umgehen, ist für viele anscheinend eine prima Sache, denn dieses Gesetz führt in der Tat zu einer widersinnigen Regelung, weil es unzureichend von zwingend greifenden Maßnahmen zur Schaffung von akademischen Juniorpositionen flankiert ist, d.h. Positionen, die Auskommen und Karrierepersepktive bieten – worauf ich noch eingehe.
Bevor jemand diese Regelung kritisiert, sollte er bedenken, dass wohl leider der wesentliche Grund, warum sie ins Leere läuft, gerade der ist, dass mit hoher Kreativität von Alternativen zur akademischen Juniorposition Gebrauch gemacht wird, um dieses Gesetz bewusst zu umgehen – ich kann die unredlichen davon gar nicht alle aufzählen, aber die Leser können es in den Kommentaren. Natürlich wird ein Gesetz, das umgangen werden kann, nicht zu der gewünschten Regelung des wissenschaftlichen Nachwuchses führen.
Wo die Verantwortung liegt, ist im Grunde nebensächlich, in der Wissenschaft würden wir, wenn Gesetze nicht greifen und Anomalien auftauchen,1 von der Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels reden.
Warum eine 12 Jahres-Regelung?
Hinter dieser 12-Jahres-Regelung steckt die Idee – so verstehe ich sie –, dass die Qualifiaktionsphase eines Wissenschaftlers bis zu 12 Jahren dauern darf und in dieser Zeit die Weiterqualifikation als Befristungsgrund gilt. Die Qualifikation zum Wissenschaftler beginnt, wo Ausbildung bei den meisten anderen aufhört, nach dem ersten Hochschulabschluss. Danach durchläuft man die eigentliche Qualifiaktionsphase, Promotion und Habilitation oder eine akademische Juniorposition sind die nächsten Schritte zum Ziel: als Hochschullehrer Mitglied einer Fakultät zu werden.
Das darf bis zu 12 Jahren dauern, wobei nur Zeiten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland gelten, so dass letztlich 14 bis 16 Jahre herauskommen, denn von Wissenschaftlern erwartet man einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt. Macht man seinen Master Mitte 20 sollte mit 40 der unbefristete Eintritt in die Gruppe der Hochschullehrer erfolgen. Dass dies eigentlich schon sehr spät ist und vor allem, dass der Eintritt in der Regel nur als Professor/in möglich ist (Senior Staff in der Grafik oben), war das Wesen des Strukturproblems in Deutschland vor dieser Regelung und es besteht fort.
Ist das Ziel noch nicht erreicht, nachdem die 12-Jahres-Regelung greift, ruft man das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) herbei. Der Grund einer Befristung, die dort in einer Novellierung geregelt wird, betrifft die Zeitspanne eines konkreten Forschungsvorhabens, welches nicht überwiegend aus dem Etat der Hochschule finanziert wird sondern von Dritten. Typischerweise ist dieser Dritte die DFG, eben jene Einrichtung, die uns – das ist ihr gutes Recht – eine gute wissenschaftliche Praxis anempfiehlt, wenn wir ihre Mittel in Anspruch nehmen.
(Die allgemein gültigen Regelungen des Arbeitsrechts sind ansonsten im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt, welches neben dem WissZeitVG anwendbar ist. Weitere zulässige, d.h. durch einen sachlichen Grund gerechtfertigte, Befristungen des Arbeitsvertrages für in der Forschung tätige Hochschulmitglieger sind aber bisher anscheinend nicht bekannt. Wie auch? Forschung ist ein unvorhersehbares Aneinanderreihen neuer Erkenntnisse, da sind Fristen schlecht begründbar. Lehre ist auch ein immer fortwährendes Aufgabenfeld.)
Das WissZeitVG ist die offizielle Umgehung der alten, starren 12-Jahres-Regel. Das unvorhersehbare Element der Forschung wird gegen die Begrenzung der Etats abgewogen. Wegen der unglücklichen Verquickung von eigenen, unabhängigen Forschungsinteressen des Nachwuchses, der seine Qualifiaktionsphase hinter sich hat, mit den konkreten Vorgaben der etablierten Projektleiter, die das Projekt entwickelt haben und deren Ideen verfolgt werden müssen, finde ich selbst die offizielle Umgehung höchst fragwürdig.
Was braucht der Nachwuchs?
Eine akademische Juniorposition definiert sich durch Unabhängigkeit und Perspektive. Beides ist untrennbar verbunden. Dies wird im WissZeitVG übersehen. Aber immerhin verläuft diese Umgehung im Rahmen des Tarifsrechts. Das zumindest ist begrüßenswert. Gleichwohl darf man eben nicht verkennen, dass die Zähne des § 57 b HRG nun gezogen sind. Weder mehr unbefristete Stellen im Mittelbau der Hochschulen noch akademische Juniorpositionen, also vorläufige Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer mit Pflicht der Bewährung, werden so erreicht.
Aber war nicht ein Reformdruck nach innen das Ziel der 12-Jahres-Regelung: Ein Druck auf die Länder und deren Hochschulen zur eigenständigen Regelung, wie sie ihre akademischen Karrierestrukturen vor Ort gestalten wollen – entweder mehr Sicherheit im Mittelbau oder die Öffnung der Gruppe Hochschullehrer; oder von beidem ein abgewogenes Maß?
Das WissZeitVG ist sicher sinnvoll, wenn ich meine eigene, befristete Stelle bei der DFG beantrage. Hier kenne ich mich bisher wenig aus. Denn obwohl ich 2008 darüber und über eine entsprechende europäische Option nachgedacht hatte, war es doch viel verlockender und von allen Seiten gewünscht, meine Ideen für weitere Forschungsvorhabens in zwei große Forschungsverbünde einzubringen, in ein BMBF-gefördertes Bernstein-Center und in einen passenden Sonderforschungsbereich der DFG.
Heute teilt die DFG mit, dass wieder 8 neue Sonderforschungsbereiche eingerichtet weden mit einem Gesamtfördervolumen von 82,7€ Millionen und 13 laufende SFBs wurde für eine weitere vierjährige Förderperiode verlängert. Wieviel kreative Risikofreude wird hier von den Projektleitern privat erwartet?

Kennzeichnend für SFBs: Hat das vielleicht jemand falsch verstanden? [2]
Wer verpflichtet sich?
Die Projektleiter in einem Sonderforschungsbereich (SFB) müssen über die Laufzeit des SFB an ihrer Hochschule oder Forschungseinrichtung eine Stelle haben auch wenn die 12 Jahre überschritten werden. Sie dürfen nicht vom SFB selbst finanziert werden. Auch dies festzulegen, ist das gute Recht der DFG; ich sehe den tieferen Sinn,2 denn Projektleiter übernehmen weit mehr Aufgaben, als nur die Erfüllung des konkret beantragten Forschungsvorhabens. Sie leiten das Projekt und das heißt u.a. Koordinationsaufgaben, übergreifende Zusammenarbeit, wissenschaftliche Anleitung der Mitarbeiter und Spezialvorlesungen in unterschiedlichen Masterstudiengängen für Studenten, die in den kommenden Jahren in den SFB eintreten sollen.
Die Verpflichtung geht noch weiter, weil das Mobilitäts-Prinzip „money follows researcher“ in einem SFB nicht gilt. Obwohl es für Wissenschaftler, die während laufender Projekte die Hochschule wechseln, sinnvoll und karriereförderlich ist, wenn sie ihre bewilligten Mittel mitnehmen können, widerspricht das in diesem Fall dem Gedanken eines Verbunds. Auch deswegen ist eine gegenseitige Verpflichtung wichtig. Für die Hochschule heißt das, dass sie belastbare Zusagen machen sollte, die auch eine Karriereperspektive beinhalten.
Die Aufgaben und Pflichten des Nachwuchses im Allgemeinen und als Projektleiter im Besonderen gehen also weit über die bewilligten Forschungsvorhaben hinaus und gehören zu den Kernaufgaben der Hochschule. Sie wirken mit an der Profilbildung und an neuen Strukturen.
Wenn jedoch Wissenschaftler in der Regel erst gegen Ende Ihrer Qualifiaktionsphase eingeladen werden, als Projektleiter in einem prestigeträchtigen SFB mitzumachen und/oder andere Projektleitungen übernehmen, auf welcher Basis sollen sie diese Aufgabe erfüllen? Wie können sie an den neuen Strukturen teilhaben? Das geht auf einer unabhängigen akademischen Juniorposition. Es geht nicht, wenn sie von einem wiederum anderen Drittmittelprojekt bezahlt werden, wie es dass WissZeitVG vorsieht, es sei denn, dieses wäre eine solche akademische Juniorposition.
Man darf an dieser Stelle nicht verkennen, dass der Reformdruck für mehr akademische Juniorpositionen sorgen sollte, die aus dem Etat der Hochschulen finanziert werden und die eine Option zur Festanstellung bei Bewährung (Career-track-Positionen) beinhalten. Oder habe ich das falsch verstanden als ich den Bundesbericht zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses (BuWiN 2008) las?3 Das tut er nämlich noch zu wenig.
Ich frage konkret: wie viel Prozent der akademischen Juniorpositionen, die als Anschub Drittmittel-finanziert wurden, sind heute verstetigt und werden aus dem Etat der Hochschule getragen? Der Druck für eine Reform verpufft, solange es günstigere Lösungen gibt. Die Lösung in meinem Fall heißt Gastdozentur.

Hinzugefügt ins Lexikon der Hochschulrealität
Es folgt mein Fallbeispiel: Zunächst als sechsmonatige Interimslösung mir vorgeschlagen, dann als vierjährige Umgehung der 12-Jahres-Regelung verlängert, verdeutlicht es Strukturschwäche und Fehlentwicklung des Systems.
Zwei Dinge seien vorausgeschickt. Erstens, es gibt vielfältige andere Umgehungen; viele Betroffene wollen nicht öffentlich darüber sprechen, weil dies vielleicht ihrem Karriereende gleich käme, welches sie ja gerade umgehen wollen. Zweitens, warum ich diese Gastdozentur antrat, ist zwar am Ende der ersten Fußnote kurz erklärt. Doch es bleibt meine persönliche und eine schwierige Entscheidung; sie offen zu kommunizieren, war meine Voraussetzung der Annahme, nachdem ich mich Anfangs vehement gegen eine weitere Anstellung als Gastdozent ausgesprochen hatte. Das Transparenz heute erst möglich ist, lag daran, dass letzte Fragen erst vor wenigen Tagen entschieden wurden.
Als ich von dieser Lösung erstmals erfuhr, war ich sehr skeptisch. Sollte es so einfach sein? Wenn ja, warum gibt es dann die 12-Jahres-Regelung und das WissZeitVG? Vor eineinhalb Jahren hatte ich zunächst allerdings ganz konkrete Fragen. Einfache Fragen.

Was ist ein Gastdozent?
Die Gastdozentur ist ein Dienstverhältnis eigener Art (so heißt es wirklich). Als Gastdozent bin ich nicht mehr Mitglied der Hochschule sondern nur noch deren Angehöriger. Angehörige sind z.B. auch die Studenten oder in den Ruhestand versetzte Professoren. Bis Mitte 2010 war ich wissenschaftlicher Mitarbeiter und damit ein Mitglied meiner Hochschule.
Darf ich als Gastdozent überhaupt Drittmittel führen?
Nach dem Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) § 40 ist den in der Forschung tätigen Hochschulmitgliedern das Recht zu gewähren, Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. Aber das heißt natürlich nicht, dass ich als bloßer Angehöriger der Hochschule das Recht nicht auch haben kann. Es ist nur nicht explizit im BerlHG verankert.
Was verdient ein Gastdozent?
(Sie vermuten es sicher. Eigentlich war ich genau wegen der Antwort auf diese und die der folgenden Frage skeptisch.) Das hängt von der Hochschule ab. Ich erhalte ein Entgeld von 3 500€ monatlich. Mitte 2010 war das zunächst nur 630€ weniger als mein vorheriges Gehalt als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem SFB. Mittlerweile sind es über 800€ weniger, weil keine tariflichen Erhöhungen inbegriffen sind.
Mein Entgeld soll nun etwas angepasst werden, aber noch sehr deutlich unter dem tariflichen Lohn eines PostDocs. Trotzdem bin ich dankbar dafür, denn der für mich Mitte 2010 noch unvorhersehbare Verlust von bisher ca. 12 000€ Gehalt hat mich in eine prekäre Lage gebracht. Ich hoffte damals eher mit einer bescheidenen Gehaltserhöhung verglichen zu meiner vorherigen PostDoc-Stelle (BAT IIa, heute TV-L E13), aufgrund des zugesagten Anstiegs meiner Aufgaben in Form einer selbständigen Forschung.
Was sind die Aufgaben eines Gastdozenten?
Auch das hängt von der Hochschule und dann vom Einzelfall ab. An meiner Universität halten alle Gastdozenten 8 Stunden Vorlesung pro Woche (SWS, Semesterwochenstunden). In meinem Fall: 4 SWS Spezialvorlesung oder Wahlpflichtveranstaltung, 2 SWS Journal Club (Seminar), und 2 SWS Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten.
Außerdem darf ich meine zwei Projekte leiten (oben erwähnt, BMBF und DFG gefördert). Ab Dezember kommt ein Drittes hinzu (gefördert vom BMBF und NIH, der amerikanischen Gesundheitsbehörde) und ein Viertes wurde gerade beantragt. Zur Zeit darf ich verantwortlich einen PostDoc, zwei Doktoranden, einem Diplomanden, einen Bachelor, einen Praktikanten (Lab-Rotation) und eine wissenschaftliche Hilfskraft betreuen. Dazu darf ich eine Forschergruppe selbstständig führen: Nichtlineare Dynamik in Physiologie und Medizin. (Teilweise geschieht die Projektleitung gemeinsam mit einen Hochschullehrer und die Betreuung im Tandem, wie es im Verbundprojekt üblich ist.) Meine Studierenden kommen von TU Berlin, Charité und FU Berlin aus den Fachrichtungen Physik, Mathematik, Computational Neuroscience und Medizin.
Das waren meine einfachen Fragen und die Antworten, die im Laufe der Zeit mir gegeben wurden. Ich bin überzeugt, dass ein Mangel an Transparenz, auf weit mehr Ebenen, als ich es hier beschrieben habe, der eigentliche Grund für die schleppende Strukturreform im Bereich der akademischen Juniorposition heute ist. Es liegt weniger an der Rechtslage, denn dass nach 12 Jahren die Qualifikationsphase nicht mehr als Befristungsgrund gelten kann, ist selbsverständlich. Weniger selbstverständlich, aber mit einer föderalen Bildungspolitik gewollt, ist, dass die Strukturreform vor Ort geregelt werden muss.
Dem politischen Willen im Hochschulrahmengesetz müssen endlich Taten folgen. Da eine Strukturreform kostenneutral erfolgen muss, wird es nicht ohne Verlierer gehen. Die „Zählebigkeit“ der alten Strukturen ist eingebettet in ein „de jure ebenfalls überholtes, de facto aber noch wirksames Strukturmerkmal der traditionellen deutschen Universität, das Lehrstuhlprinzip.“ Dies ist ein Fazit in der Analyse von Prof. Reinhard Kreckel [1]. Die Öffnung der Gruppe Hochschullehrer geht natürlich einher mit einer Teilung der Infrastruktur. Ein weiteres Stück der Verantwortung für die momentane Fehlentwicklung liegt sicher auch ganz vorne, in den Händen des Nachwuchses selbst. Als Wissenschaftler trage auch ich Verantwortung für die Redlichkeit des Systems, in dem ich Wissenschaft machen will.
Wenn Sie diese oder ähnliche Probleme kennen, empfehle ich Ihnen die von mir Februar 2011 gegründete FB-Seite, dort können weitere Maßnahmen koordiniert werden.
Literatur
[1] Eine empfehlenswerte Analyse von Prof. Reinhard Kreckel („Die akademische Juniorposition zwischen Beharrung und Reformdruck“ ), die in Teilen in den Bundesbericht zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses (BuWiN 2008) einfloss. (Das immer noch wirksame Strukturmerkmal des überholten Lehrstuhlprinzip hat dort aber keinen Eingang gefunden. All zu sehr wollte man die Hochschullehrer vielleicht nicht erschrecken.)
[2] Beilage der duz 2008: 40 Jahre Sonderforschungsbereiche. Aus dem Interview mit dem DFG-Präsident Prof. Dr.-Ing. Matthias Kleiner.
duz: Sie haben selbst Sonderforschungsbereiche geleitet. Was hat Sie an dieser Forschung besonders fasziniert?
Kleiner: Dass man sich traut, neue Wege einzuschlagen, eine kreative Risikofreude zu entfalten. Das ist in kurzfristigen Projekten nicht möglich. Kein Wunder, dass die Sonderforschungsbereiche zu einem Maß von Exzellenz geworden sind.
Weitere Links und Lesetipps
- Blog: fairspektive mit ver.di besser arbeiten in der Wissenschaft
- 45 häufig gestellte Fragen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die Antworten vom BMBF
- Templiner Manifest (für eine Reform von Personalstruktur und Berufswegen in Hochschule und Forschung, von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft)
(Wenn Sie einen Lesetipp haben, nehme ich ihn gerne hier auf, sollte er thematisch gut passen.)
Fußnoten
1 Ursache und Wirkung sind bei Naturgesetzen und Rechtsnormen natürlich vertauscht, was den Vergleich nicht betrifft, denn es geht nicht um Kausalität. Sehr wohl aber geht es um das Ideal der Vollständigkeit und der Widerspruchsfreiheit.
„Diese Ideale werden manchmal als selbstverständlich angenommen, und es besteht eine gewisse Tendenz, das Ideal mit der Wirklichkeit zu vermengen: das Ideal wird auf die Wirklichkeit projiziert und das, was nur eine wenn auch durchaus berechtigte Forderung war, wird auf einmal als eine Tatsache angesprochen. Diese Tendenz macht sich bereits in der Naturwissenschaft bemerkbar; sie nimmt jedoch in den Geisteswissenschaften, speziell in der Rechtstheorie, besonders gefährliche Formen an. Denn während in anderen Bereichen die Wissenschaftler allmählich zur Einsicht gekommen sind, daß es sich hier um nur schwer – und manchmal überhaupt nicht – erreichbare Ideale handelt, glauben viele Juristen, daß das Recht stets widerspruchsfrei und vollständig ist. Und was noch schlimmer ist, dieser Aberglaube wird auch vom Gesetzgeber vielfach geteilt, was zu schwerwiegenden praktischen Problemen führt.“
Dies, von Eugenio Bulygin geschrieben, ist eine bemerkenswerte Einsicht und sei an dieser Stelle als Fußnote genannt. Diese Einsicht, die mir als Physiker natürlich vertraut ist, erklärt, warum ich bereit bin „willkürliche Formen wie Haken und Ösen“ bei Molekülen und Gastdozenturen in der Hochschullandschaft als widersprüchliche Lösung erst mal anzuehmen. Intransparent dagegen sollten solche Lösungen nie sein.
(Zitat aus: „Die Ideale der Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit im wissenschaftlichen Denken“, Eugenio Bulygin. Erschienen in „Denken und Umdenken: Zu Werk und Wirkung von Werner Heisenberg“, Heinrich Pfeiffer (Hrsg.) Piper. Das kurze Zitat „… Haken und Ösen“ stammt von Heisenberg selbst auch aus diesem Buch, Seite 140.)
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2 Ein Sonderforschungsbereich ist auf die Dauer von zwölf Jahren angelegt, wobei erst 4 Jahre finanziert werden, dann eine Evaluierung stattfindet und, bei Erfolg, es wieder vier Jahre weiter gehen kann, drei Perioden sind maximal möglich. Um Therapieansätze für Migräne aus der theoretischen Physik zu erforschen, kann ich schon mal in Zeiträumen von zwölf Jahren denken. Wichtiger war mir aber, dass im Sonderforschungsbereich (und auch im oben erwähnten Bernstein-Center) Wissenschaftler über die Grenzen ihrer jeweiligen Disziplinen übergreifend zusammenarbeiten. Das ist deutlich attraktiver aus wissenschaftlicher Perspektive als mehrere Einzelvorhaben, bei denen meine eigene Stelle inbegriffen wäre. Allerdings habe ich mich damit aufs erste festgelegt, das fehlende Mobilitäts-Prinzip ist der Nachteil.
Für Wissenschaftler bis 4 Jahre nach der Promotion, gibt es die Emmy Noether-Nachwuchsgruppe im SFB.
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3 Das Fazit (Seite 284) aus dem Bundesbericht zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses (BuWiN 2008):
„Dieser vergleichende Überblick durch vier sehr unterschiedliche universitäre Karrieresysteme macht deutlich, wie tief diese in ihre jeweils unterschiedlichen Universitätskulturen eingebettet sind. Die vielleicht wichtigste Erkenntnis aus der Perspektive des wissenschaftlichen Nachwuchses ist, dass das deutsche Karrieresystem, in dem die Funktion der Nachwuchsqualifikation das größte Gewicht hat und das den größten Anteil an Qualifikationsstellen bereitstellt auch gleichzeitig dasjenige ist, das im Vergleich zu Großbritannien, Frankreich und den USA für Promovierte die geringste Chance bietet, auf eine selbständige und unbefristete Hochschullehrerstelle zu gelangen.“ (Hervorhebung durch M.A.D.),
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„Glücklich, wer mit den Verhältnissen zu brechen versteht, eher sie ihn gebrochen haben!“
Franz von Liszt, (1851-1919) Professor für Strafrecht und Völkerrecht an der Berliner Universität (heute HU Berlin).
© 2011, Markus A. Dahlem, CC-BY-SA.